Ausbildung · inhouse · bundesweit

Fuenf Prozent klingt wenig. Bis der Urlaub anfaengt.

Wir bilden Ihre Brandschutzhelfer nach § 10 ArbSchG, ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 aus – mit Theorie und praktischer Loeschuebung, an Ihrem Standort, in Ihren Schichten und an mehreren Standorten in einer Kampagne.

Rechtsgrundlage

Warum die Ausbildung keine freiwillige Massnahme ist

Die Pflicht ergibt sich nicht aus einer einzelnen Vorschrift, sondern aus einer Kette: Das Gesetz gibt die Pflicht vor, die Verordnung konkretisiert sie, die Technische Regel bestimmt das Mass, die DGUV-Information beschreibt die Ausbildung.

Stufe 1 · Gesetz

§ 10 ArbSchG

Der Arbeitgeber hat die Massnahmen zu treffen, die zur Brandbekaempfung und Evakuierung erforderlich sind, und Beschaeftigte zu benennen, die diese Aufgaben uebernehmen. Er hat deren Anzahl, Ausbildung und Ausruestung festzulegen – unter Beruecksichtigung auch der anderen anwesenden Personen.

§ 10 Abs. 1, Abs. 2 ArbSchG · flankierend §§ 3, 5, 6, 12 ArbSchG
Stufe 2 · Verordnung

ArbStaettV

Die Arbeitsstaettenverordnung verlangt im Anhang Massnahmen gegen Braende sowie Fluchtwege und Notausgaenge und verpflichtet zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen einschliesslich der Brandgefaehrdung.

§ 3 ArbStaettV · Anhang Nr. 2.2 (Massnahmen gegen Braende), Nr. 2.3 (Fluchtwege und Notausgaenge)
Stufe 3 · Technische Regel

ASR A2.2

Die Technische Regel fuer Arbeitsstaetten konkretisiert die Verordnung und benennt die Ausbildung einer ausreichenden Anzahl von Beschaeftigten zu Brandschutzhelfern. Fuer den Normalfall der Brandgefaehrdung nennt sie einen Richtwert von fuenf Prozent der Beschaeftigten; bei erhoehter Brandgefaehrdung kann ein hoeherer Anteil erforderlich sein.

Wer die Technische Regel anwendet, kann von der Erfuellung der Verordnung ausgehen – wer abweicht, muss die gleichwertige Sicherheit selbst nachweisen.

ASR A2.2 (Massnahmen gegen Braende) · ASR A2.3 (Fluchtwege) · ASR A1.3 (Kennzeichnung)
Stufe 4 · Regelwerk

DGUV Information 205-023

Beschreibt Ausbildung und Befaehigung der Brandschutzhelfer: theoretische Unterweisung und praktische Uebung im Umgang mit Feuerloescheinrichtungen. Ergaenzend gilt die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1.

DGUV Information 205-023 · DGUV Information 205-001 · §§ 2, 3, 4 DGUV Vorschrift 1

Wiederholung: Eine einmalige Ausbildung genuegt nicht dauerhaft. Eine Auffrischung in mehrjaehrigen Abstaenden ist vorgesehen; verbindlich festgelegt wird der Turnus nicht durch eine Zahl auf einer Website, sondern durch Ihre Gefaehrdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – und anlassbezogen bei Aenderung von Nutzung, Verfahren, Stoffen oder Gebaeude.

Bedarfsermittlung

Wie viele Brandschutzhelfer Sie wirklich brauchen

Nicht die ausgebildete Zahl entscheidet, sondern die anwesende. Diese fuenf Faktoren ergeben gemeinsam den Bedarf – und sie gehoeren dokumentiert in die Gefaehrdungsbeurteilung, weil genau danach im Ereignisfall gefragt wird.

Wir nennen Ihnen keine Zahl, bevor wir Ihren Betrieb kennen. Was wir liefern, ist die nachvollziehbare Herleitung – die im Zweifel vor der Aufsichtsbehoerde und dem Versicherer Bestand hat.

Ausbildungsinhalte

Theorie und Praxis – beides, nicht eines davon

Die DGUV Information 205-023 sieht einen theoretischen und einen praktischen Teil vor. Eine reine Unterweisung am Bildschirm erfuellt die Anforderung nicht: Wer nie einen Loescher ausgeloest hat, tut es im Ernstfall auch nicht.

Theoretischer Teil

  • Grundzuege des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes
  • Brandentstehung, Verbrennungsvorgang, Brandklassen nach DIN EN 2
  • Brandausbreitung, Rauchentwicklung und die Gefahren des Brandrauchs
  • Betriebliche Brandschutzorganisation, Brandschutzordnung nach DIN 14096
  • Funktion und Grenzen der vorhandenen Loescheinrichtungen und Anlagen
  • Verhalten im Brandfall, Alarmierung, Fluchtwege, Sammelstelle
  • Besondere Gefahren des Betriebs: Gefahrstoffe, elektrische Anlagen, Fettbraende, Lithium-Ionen-Speicher

Praktischer Teil

  • Aufbau, Wirkungsweise und Kennzeichnung von Feuerloeschern
  • Zuordnung Loeschmittel zu Brandklasse – und was passiert, wenn man sich vertut
  • Eigene Loeschuebung an realem Feuer mit Uebungsgeraet
  • Wandhydranten und weitere vorhandene Loescheinrichtungen des Betriebs
  • Vorgehen bei brennender Kleidung an Personen
  • Sicherer Rueckzug, Eigenschutz, Grenzen des Loeschangriffs
  • Begehung der realen Flucht- und Rettungswege am Standort

Betriebsbezug statt Standardfolien: Die Ausbildung wird auf Ihre Loescheinrichtungen, Ihre Alarmierung, Ihre Gefahrstoffe und Ihre tatsaechlichen Fluchtwege bezogen. Ein Seminar, das an jedem beliebigen Ort identisch waere, erzeugt keinen Handlungssicherheit im konkreten Gebaeude.

Durchfuehrung

Bundesweit, inhouse, schichtfaehig

Die Ausbildung findet an Ihrem Standort statt. Das ist keine Bequemlichkeit, sondern fachlich geboten: Nur vor Ort lassen sich die vorhandenen Loescheinrichtungen, die reale Alarmierung und die tatsaechlichen Fluchtwege einbeziehen.

Format

Inhouse am Standort

Theorie in einem Raum Ihrer Wahl, praktische Loeschuebung im Freien auf einer geeigneten Flaeche. Fuer Innenraeume und beengte Verhaeltnisse kommen Simulationsgeraete in Betracht.

Schicht

Mehrere Durchgaenge am Tag

Wir legen die Durchgaenge auf Schichtwechsel, damit der Betrieb weiterlaeuft und alle Schichten tatsaechlich abgedeckt werden – nicht nur die Fruehschicht.

Standorte

Bundesweite Kampagne

Mehrere Standorte werden als eine Massnahme geplant, mit einheitlichen Inhalten, einheitlicher Dokumentation und je Standort betriebsbezogener Anpassung.

Gruppen

Handhabbare Gruppengroesse

Die Gruppengroesse wird so bemessen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer die Loeschuebung selbst durchfuehrt. Zuschauen ist keine praktische Ausbildung.

Kombination

Zusammen mit Evakuierungshelfern

Auf Wunsch im selben Durchgang mit der Ausbildung von Evakuierungshelfern und einer anschliessenden Raeumungsuebung – das spart Ausfallzeit und erzeugt ein stimmiges Gesamtbild.

Voraussetzungen

Was Sie stellen

Schulungsraum, geeignete Uebungsflaeche im Freien, Zugang zu den Loescheinrichtungen und Fluchtwegen, Ansprechperson fuer betriebliche Besonderheiten sowie die vorhandene Brandschutzordnung.

Nachweis

Was nach der Ausbildung in Ihrer Akte liegt

Im Ereignisfall und bei jeder Besichtigung wird nicht die Ausbildung geprueft, sondern ihr Nachweis. Wir liefern die Unterlagen so, dass sie in Ihre bestehende Dokumentation passen.

01

Teilnahmebescheinigung

Je Teilnehmerin und Teilnehmer, mit Datum, Inhalten, Umfang und Bezug auf ASR A2.2 und DGUV Information 205-023.

02

Unterweisungsnachweis

Teilnehmerliste mit Unterschriften als Nachweis der Unterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1.

03

Benennung

Vorlage fuer die schriftliche Benennung der Brandschutzhelfer nach § 10 Abs. 2 ArbSchG und fuer die Aufnahme in die Brandschutzordnung Teil B und C.

04

Befund aus der Uebung

Kurzbericht ueber Auffaelligkeiten, die bei der Begehung und der Uebung sichtbar wurden – etwa verstellte Fluchtwege, fehlende Kennzeichnung oder ueberfaellige Pruefplaketten.

Abgrenzung

Vier Funktionen, die nicht dasselbe sind

Ein ausgebildeter Brandschutzhelfer ersetzt keine der anderen Funktionen – und keine andere Funktion ersetzt ihn.

Brandschutzhelfer

Bekaempft Entstehungsbraende am Arbeitsplatz und unterstuetzt die Raeumung. Benennung nach § 10 Abs. 2 ArbSchG, Ausbildung nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023. Das ist der Gegenstand dieser Seite.

Brandschutzbeauftragter

Stabsfunktion zur Beratung der Unternehmensleitung mit eigenem Aufgabenkreis nach DGUV Information 205-003. Eine andere Qualifikation, eine andere Aufgabe – und keine Einsatzfunktion.

Evakuierungshelfer

Unterstuetzt die geordnete Raeumung und die Vollzaehligkeitskontrolle an der Sammelstelle. Grundlage sind § 10 Abs. 1 ArbSchG und der Teil C der Brandschutzordnung.

Ersthelfer

Eigenstaendige Pflicht der Ersten Hilfe nach der DGUV Vorschrift 1 mit eigener Ausbildung durch eine ermaechtigte Stelle. Ein Brandschutzhelfer ist damit ausdruecklich nicht abgedeckt.

Ablauf

Von der Anfrage zur dokumentierten Ausbildung

Die Schritte sind eine Reihenfolge, keine Kalenderangabe. Termin und Dauer werden nach Teilnehmerzahl, Standorten und Schichtmodell im Angebot bestimmt.

  1. Schritt 1 – Bedarf klaeren

    Beschaeftigtenzahl, Schichtmodell, Standorte, Gebaeudeteile und besondere Gefaehrdungen. Ergebnis ist die begruendete Zahl der auszubildenden Personen je Standort und Schicht.

  2. Schritt 2 – Betriebsbezug herstellen

    Auswertung der vorhandenen Brandschutzordnung, der Loescheinrichtungen, der Alarmierung und der Fluchtwegplaene, damit die Ausbildung Ihr Gebaeude behandelt und nicht ein beliebiges.

  3. Schritt 3 – Planung der Durchgaenge

    Festlegung von Terminen, Gruppen, Raeumen und Uebungsflaeche, abgestimmt auf Schichtwechsel und Betriebsablauf.

  4. Schritt 4 – Durchfuehrung

    Theoretischer Teil, Begehung der realen Flucht- und Rettungswege, praktische Loeschuebung mit eigener Handhabung durch jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer.

  5. Schritt 5 – Dokumentation

    Bescheinigungen, Unterweisungsnachweis, Benennungsvorlage und Kurzbericht ueber die Auffaelligkeiten aus Begehung und Uebung.

  6. Schritt 6 – Wiedervorlage

    Aufnahme des Auffrischungstermins in Ihren Fristenplan sowie anlassbezogene Nachschulung bei Aenderung von Nutzung, Verfahren, Stoffen oder Gebaeude.

Kontakt

Ausbildung anfragen

Schreiben Sie uns mit Standort oder Standorten, Beschaeftigtenzahl, Schichtmodell und der Frage, ob eine geeignete Uebungsflaeche im Freien zur Verfuegung steht. Sie erhalten einen Vorschlag zur Zahl der Durchgaenge und zum Ablauf. Wir arbeiten ohne Kontaktformular und ohne Telefonhotline; die Anfrage per E-Mail ist der einzige Weg.